Herbizideinsatz nur mit strengen Auflagen und im Ausnahmefall
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, „wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen insbesondere der Schutz von Tier- und Pflanzenarten nicht entgegenstehen“ (Pflanzenschutzgesetz; Paragraph 6 Absatz 3). Dies wird vor jeder Erteilung einer Genehmigung geprüft. Grundsätzlich gilt das jedoch nur für eigene und bewirtschaftete Flächen. Einfach auf öffentlichen Flächen Herbizide einzusetzen ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit und bei Umweltgefährdung auch eine Straftat. Man stelle sich doch einmal vor, irgendjemand geht auf Ihr Grundstück und sprüht mit Herbizigen auf die Pflanzen ein. Wie würden Sie reagieren.
Ohnehin ist ein Einsatz ohne einen Sachkundenachweis nicht statthaft. Lediglich im Haus- und Kleingartenbereich ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, möglich.









