Donnerstag, 17. Juni 2021

Testvorlagepflicht nach der SARS-CoV-2-UmgV

 

Die Umgangsverordnung zu SARS-CoV-2 neu geregelt



Seitens der Stadtverwaltung wurde der Bürgerbeirat über neue Regelungen im Rahmen der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) informiert. Danach entfällt für viele Bereiche die Testvorlagepflicht:


Hinweise zur Testvorlagepflicht nach der SARS-CoV-2-UmgV vom 15.06.2021:

 Die Vorlage eines Testnachweises entfällt damit ab dem 17.06.2021 vorerst bei:

·         - Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter im Sinne von § 8

·         - körpernahen Dienstleistungen im Sinne von § 11 Abs. 2

·         - Gaststätten bei der Bewirtung im Innenbereich

·         - der Beherbergung von Gästen in Beherbergungsstätten (Hotel, Ferienwohnung...); hier ist dann vor Beginn der Beherbergung kein Testnachweis mehr vorzulegen.

·        -  Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote

·        -  Der Sportausübung in Sportanlagen (Sport in geschlossenen Räumen), sofern kein Kontaktsport ausgeübt wird

·        -  Innen-Spielplätzen (Indoor-Spielplätze)

·        -  Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

·         - dem Besuch von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren

·        -  Proben von künstlerischen Ensembles in geschlossenen Räumen, sofern dort gesungen wird und Blasinstrumente gespielt werden

·        -  Vor der Wahrnehmung von Unterrichtstagen oder Lehrveranstaltungen in Präsenz in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen


In den Fällen des § 11 Absatz 3 und der §§ 20 bis 22 sowie für die Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1 der SARS-CoV-2-UmgV bleibt die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Testnachweis) unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz bestehen.

 Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt in allen in der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vorgesehenen Fällen nicht für:

 1.  Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2.  geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-

     Ausnahmenverordnung (hier ist der Impfnachweis vorzulegen),

3.  genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-

     Ausnahmenverordnung (hier ist der Genesenennachweis vorzulegen).

(Quelle: Schreiben der Stadtverwaltung)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen