Die Umgangsverordnung zu SARS-CoV-2 neu geregelt
Seitens der Stadtverwaltung wurde der Bürgerbeirat über neue Regelungen im Rahmen der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) informiert. Danach entfällt für viele Bereiche die Testvorlagepflicht:
Hinweise zur Testvorlagepflicht nach der SARS-CoV-2-UmgV vom 15.06.2021:
· - Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter im
Sinne von § 8
· - körpernahen Dienstleistungen im Sinne von § 11
Abs. 2
· - Gaststätten bei der Bewirtung im Innenbereich
· - der Beherbergung von Gästen in Beherbergungsstätten (Hotel, Ferienwohnung...); hier ist dann vor Beginn der Beherbergung kein Testnachweis mehr vorzulegen.
· - Reisebusreisen, Stadtrundfahrten,
Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
· - Der Sportausübung in Sportanlagen (Sport in
geschlossenen Räumen), sofern kein Kontaktsport ausgeübt wird
· - Innen-Spielplätzen (Indoor-Spielplätze)
· - Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Theatern,
Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten,
Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
· - dem
Besuch von Schwimmbädern, Spaß- und Freizeitbädern, Saunen, Thermen und
Wellnesszentren
· - Proben von künstlerischen Ensembles in
geschlossenen Räumen, sofern dort gesungen wird und Blasinstrumente gespielt
werden
· - Vor der
Wahrnehmung von Unterrichtstagen oder Lehrveranstaltungen in Präsenz in Bildungs-
sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere von
Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und
Segelschulen
In den Fällen des § 11 Absatz 3 und der §§ 20 bis 22 sowie für die
Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1 der SARS-CoV-2-UmgV bleibt die
Pflicht zur Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (Testnachweis) unabhängig von der
7-Tage-Inzidenz bestehen.
2. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung (hier ist der
Impfnachweis vorzulegen),
3. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-
Ausnahmenverordnung (hier ist der
Genesenennachweis vorzulegen).
(Quelle: Schreiben der Stadtverwaltung)
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